Der aktuelle Referentenentwurf zu REDIII sieht die neue Option „Solarenergiegebiete“ im BauGB vor. Und mit zusätzlichem „Beschleunigungsgebiet“ soll es noch mal schneller gehen.
Als Folge der EU-Richtlinie (EU) 2023/2413 müssen sogenannte „Beschleunigungsgebiete“ ausgewiesen werden, in denen für Erneuerbare-Energien-Vorhaben ein besonderes, beschleunigtes Genehmigungsverfahren gelten soll. Damit sollen die Hindernisse Flächenbereitstellung und Genehmigung von Solarenergieanlagen überwunden werden.
Jetzt ist der erste Entwurf zur EU-Recht-Umsetzung in deutsches Planungsrecht veröffentlicht, und es wird spannend: Der Referentenentwurf vom 02.04.2024 schlägt weitreichende Gesetzesänderungen in BauGB, BImSchG, EEG, ROG, WindBG für die Bereiche Windenergie an Land und Solarenergie vor.
Die Änderungen für Solare Energien und deren Speicher knapp zusammengefasst:
- BauGB §249b (Solarenergiegebiete) und BauGB §249c (Beschleunigungsgebiete) werden in das BauGB als Optionen für die Kommunen eingefügt.
- Die Erstellung eines B-Plans kann für Anlagen in solchen Gebieten entfallen, der FNP über das „Solarenergiegebiet“ wird funktional dem B-Plan angenähert und begründet damit eine planerisch gesteuerte Privilegierung der Solaranlagen im Außenbereich.
- Durch ein Beschleunigungsgebiet wird zusätzlich die UVP auf Projektebene vereinfacht. Statt der UVW soll ein Umweltscreening stattfinden, wie bisher für Windkraftanlagen bekannt. Daher ist diese „Solarvorschrift“ auch als neuer §6c im WindBG vorgeschlagen. Das Screening betrachtet vorhandene Umweltdaten (max. 5 Jahre alt), eine erneute Erhebung und Kartierung von Populationen etc. ist nicht erforderlich.
- Öffentliche Belange wie Denkmalschutz, Bedenken bezüglich Landschaftsbild („Landschaftsverschandelung“) und Bodenschutz stehen den Projekten in der Abwägung nicht mehr entgegen.
- Eine Rückbau- und Entsiegelungsverpflichtung muss von den Projektierenden unterzeichnet werden.
Quelle: Referentenentwurf vom 02.04.2024, hier öffentlich abzurufen.
Die Übersicht stellt nur den Ablauf für Solarenergie und ggf. Speicher dar; sie soll zur Klärung und Diskussion dienen.
Hintergrund zum Bauplanungsrecht in Deutschland:
Das Baugesetzbuch (BauGB) ist in Deutschland das zentrale Gesetz im Baurecht und regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben sowie die Bauleitplanung auf kommunaler Ebene. In Bezug auf Freiflächen-Solarthermieanlagen sind insbesondere die Vorschriften zu Bauleitplänen relevant.
Grundsätzlich können Gemeinden in Deutschland Bauleitpläne aufstellen, um die bauliche und sonstige Nutzung des Bodens in ihrem Gebiet zu regeln. Dazu gehören der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan werden die voraussichtliche Art der Bodennutzung (z. B. Wohngebiet, Gewerbefläche, landwirtschaftliche Fläche) und die allgemeinen Anforderungen an die Bebauung festgelegt. Der Bebauungsplan konkretisiert diese Festlegungen für bestimmte Teilbereiche des Gemeindegebiets und regelt detailliert, welche Art von Bauvorhaben an welchen Standorten zulässig sind.
Freiflächen-Solarthermieanlagen werden in der Regel als Sondergebiete in den Bauleitplänen ausgewiesen. Die Genehmigung solcher Anlagen erfolgt dann gemäß den Vorgaben des jeweiligen Bebauungsplans und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des BauGB.
Bei der Genehmigung von Freiflächen-Solarthermieanlagen sind auch umweltrechtliche Aspekte zu berücksichtigen, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und anderen einschlägigen Gesetzen geregelt sind. Dazu gehören beispielsweise Vorschriften zum Naturschutz und zum Immissionsschutz.
Insgesamt bietet das BauGB den rechtlichen Rahmen für die Genehmigung von Freiflächen-Solarthermieanlagen in Deutschland und legt die Verfahren und Kriterien fest, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen und der Zulassung von Bauvorhaben zu beachten sind.